Satzung der Alumni der Informatik Dortmund e. V. - Vereinigung der Ehemaligen und Freunde der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Dortmund

Fassung vom 15.12.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Alumni der Informatik Dortmund e. V. - Vereinigung der Ehemaligen und Freunde der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Dortmund“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsge­richts Dortmund unter der Nummer VR 5921 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Stärkung der Beziehungen und des Erfahrungsaus­tausches zwischen Wissenschaft und beruflicher Praxis durch Etablierung einer Plattform der wechselseitigen Unterstützung und Förderung
    • der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Dortmund und ihrer Mitglieder in ihren Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung, Lehre und weiterführenden Wissensvermittlung,
    • der Absolventinnen, Absolventen, ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter der Fakultät in ihren beruflichen Aufgaben, ihrer fachlichen Wei­terbildung und ihrem gesellschaftlichen Umfeld,
    • von Personen und Organisationen, die sich der Fakultät verbunden fühlen und die Ziele des Vereins befürworten, sowie durch kontinuierliche Förde­rung und Weiterentwicklung des entstehenden kooperativen Netzwerkes.
  2. Die Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden mittels
    • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zu aktuellen fachlichen Fragen und Ergebnissen,
    • Durchführung von Begegnungsveranstaltungen mit der Gelegenheit zu persönlichen Kontaktaufnahmen der Mitglieder und zur Vertiefung der Kontakte zwischen Ehemaligen und der Fakultät,
    • Verbreitung geeigneter Informationen aus der Fakultät sowie von Einladungen zu ausgewählten Veranstaltungen der Fakultät und der Universität,
    • Hilfestellungen bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zwischen Mitgliedern des Vereins sowie zwischen Mitgliedern und der Fakultät, beim gegenseitigen Erfahrungsaustausch, beim Wissenstransfer aus der und in die berufliche Praxis,
    • Hilfestellungen bei der Vermittlung von Erfahrungen und Ratschlägen aus dem Berufsleben an die Studierenden der Fakultät als „Brücke zwischen Studierenden und Praxis“,
    • Durchführung von Veranstaltungen zum Übergang in den Beruf,
    • Unterstützung der Lehre der Fakultät.
  3. Der Verein ist offen für Kooperationen mit Vereinen und Organisationen, deren Ziele seine eigenen Aufgaben berühren bzw. unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins sowie alle wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile, die dem Verein erwachsen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf dessen Vermögen.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Natür­liche Personen haben aktives und passives Stimmrecht. Juristischen Personen kann im Einzelfall durch den Vorstand das aktive Stimmrecht gewährt werden. Natürliche Personen sollen Absolventen bzw. ehemalige Mitglieder der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Dortmund sein. Die Mitgliedschaft erwerben können auch andere Personen, die sich der Fakultät verbunden füh­len und beabsichtigen, den Verein aktiv zu unterstützen. Ehrenmitgliedschaften können seitens der Mitgliederversammlung verliehen werden, sofern sie den Ver­einszielen förderlich sind.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch briefliche oder elektronische Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtge­mäßem Ermessen über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Aufnahme oder Ablehnung sind dem Antragsteller brieflich oder elektronisch mitzuteilen; im Falle der Ablehnung ist eine Angabe von Gründen nicht erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus dem Mitgliederver­zeichnis oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung oder Aufhebung.
  4. Ein Austritt erfolgt durch briefliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Er bedarf keiner Begründung.
  5. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch einstimmigen Beschluss des Vor­standes erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz brieflicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  6. Bei schwerwiegender schuldhafter Verletzung der Mitgliedspflichten oder ver­einsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor einem solchen Be­schluss Gelegenheit zu mündlicher, brieflicher oder elektronischer Stellungnah­me zu geben. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied brieflich oder elek­tronisch mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen den Be­schluss Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Einspruch.

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.
  2. Über Höhe und Fälligkeit der Jahressbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, sowie in Ausnahmefällen auch andere Mitglieder, können seitens des Vorstandes von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
  3. Durch darüber hinausgehende Zuwendungen können die Mitglieder die Zwecke des Vereins zusätzlich fördern.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    • einem/einer Vorsitzenden
    • einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem/einer Schatzmeister/in
    • einem/einer Schriftführer/in
  2. Der Vorstand kann um bis zu vier Mitglieder mit besonderen Aufgaben erweitert werden. Eine Erweiterung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperi­oden betragen jeweils zwei Jahre. Blockwahl ist zulässig. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl ei­nes neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt bis zur Wahl eines Nachfolgers der verbleibende Vorstand die ent­sprechenden Aufgaben kommissarisch.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er führt die Vereinsgeschäfte gemäß vorliegender Satzung sowie zusätzlicher Weisungen der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Im Außenverhältnis vertritt der/die Vorsit­zende oder der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Unterrichtung des Beirats über Angelegenheiten der Vereinsführung sowie Vorbereitung und Einberufung von gemeinsamen Sitzungen des Vorstands und des Beirats,
    • Buchführung und Vorlage eines Jahresberichts,
    • Aufnahme von Mitgliedern.
  6. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können ersetzt werden, sofern sie erforderlich waren.
  7. Die Teilnahme an Vorstandssitzungen ist persönlich vor Ort oder digital über ein Videokonferenzsystem möglich. Die Zugangsdaten für die Teilnahme mit einem Videokonferenzsystem sind rechtzeitig vor Beginn der Vorstandssitzung bekannt zu geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzu­halten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen un­ter Angabe der Tagesordnung brieflich oder elektronisch einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mit­gliederanschrift.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie muss einberufen werden, sofern die Mehrheit des Vorstandes, oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung fordert.
  3. Eine Teilnahme ist persönlich vor Ort oder digital über ein Videokonferenz­system möglich. Für die Teilnahme mit einem Videokonferenzsystem sind die Zugangsdaten rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung per Email be­kannt zu geben. Die Mitglieder sind zu verpflichten, die Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Ver­schluss zu halten.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Bei Beschlussfassungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen sind verpflichtet, dem Vorstand bekannt zu geben, welche Person in der Mit­gliederversammlung vertretungsberechtigt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Davon abweichend
    • ist für die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften (§ 4, Abs.1), für die Erweiterung des Vorstands (§ 7, Abs.1) sowie bei Vorstandswahlen (§ 7, Abs.2) die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich,
    • bedürfen satzungsändernde Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Modalitäten der Auflösung des Vereins sind in § 9 geregelt.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Entgegennahme des Vorstandsberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl bzw. Bestellung der Kassenprüfer,
    • die Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
    • die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.

Blockwahlen sind zulässig. Zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister behördlicherseits geforderte Ergänzungen oder Änderungen der Satzung dürfen durch Vorstandsbeschluss vorgenommen werden.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Über eine Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem alleinigen Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig bei Teilnahme der absoluten Mehrheit der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf der absoluten Mehrheit der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen ab Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie kann die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
  3. Eine Rückzahlung der seitens der Mitglieder zugeführten Beiträge und sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fakultät für Informatik der Technischen Universität Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.